SATZUNG

ALLGEMEINES

1. Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein trägt den Namen “HAWAR.help”, nach der vorzunehmenden Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”.
1.2 Sitz des Vereins ist Berlin
1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.  Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist

2.1.1 die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§52 II Nr. 7 AO),

2.1.2 die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§52 II Nr. 10 AO),

2.1.3 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 II Nr. 13 AO) und

2.1.4 die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§52 II Nr. 15 AO).

Der Verein setzt sich dabei- unter anderem- für die Menschenrechte und das Selbstbestimmungsrecht der Jesiden und anderer verfolgter Religionsgemeinschaften ein. Der Verein unterstützt mit finanziellen Hilfen, personeller Beteiligung, fachlicher untentgeltlicher Beratung, humanitärer Hilfe für Jesiden und Angehörige anderer verfolgter Religionsgemeinschaften weltweit, die in Not und Armut leben, deren Menschenwürde und -rechte verletzt werden oder die von Kriegen oder anderen Katastrophen bedroht oder aktuell betroffen sind.

Der Verein ergreift und fördert Maßnahmen, die in Öffentlichkeit und Politik das Bewusstsein und die Bereitschaft wecken und stärken, sich für die Überwindung von Not, Armut, Verfolgung einzusetzen. Der Verein ist überparteilich und interreligiös.

2.2 Der Verein verwirklicht seinen Zweck gem. Ziff .2.1.2 in Bezug auf die Förderung der Hilfe für politisch und religiös Verfolgte durch:

2.2.1 Informationssammlung und Forschung zur Situation und Verfolgung von Jesiden und anderen verfolgten Religionsgemeinschaften in ihrem Herkunftsgebiet und in den Einwanderungsländern sowie Veröffentlichung der gesammelten Informationen;

2.2.2 religions- und entwicklungspolitische Bildung zu sowie die Verbreitung von Kenntnissen zum Jesidentum und anderen verfolgten Religionsgemeinschaften;

2.2.3 humanitäre Hilfe für Jesiden und Angehörige anderer verfolgter Religionsgemeinschaften vor Ort in den Krisenregionen, auf den Fluchtwegen sowie in Deutschland und der Europäischen Union, z.B. durch die Unterstützung schutzbedürftiger Frauen und Minderheiten durch die Verteilung von Nahrungsmitteln und Trinkwasser sowie die Herstellung ihrer weiteren- auch medizinischen- Grundversorgung in Katastrophen- und Notsituationen insbesondere im Irak und in Afghanistan;

2.2.4 individuelle und gemeinschaftliche Unterstützung von jesidischen Flüchtlingen sowie Angehörige anderer verfolgter Religionsgemeinschaften zur Eingliederung in Deutschland, insbesondere die Heranführung an die Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und die Grundrechtscharta der Europäischen Union sowie die Eröffnung des Zugangs zur Bildung und Bildungseinrichtungen.

Der Verein verwirklicht dies durch

– Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen,
– Ausstellungen, Filmvorführungen, Konzerte,
– unentgeltliche Beratungen, Kurse und Seminare,
– Durchführen von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren,
– Bildung von Arbeitsgruppen, Analysen, Untersuchungen,
– Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Projekten der humanitären Hilfe wie im Sinne von Ziff. 2.2.3 sowie der Eingliederungshilfe.

2.3 Der Verein verwirklicht seinen Zweck gem. Ziff. 2.1.2., auch soweit er über die Förderung der Hilfe für politisch und religiös Verfolgte hinausgeht, sowie seinen Zweck gem. Ziff. 2.1.3 durch die Integration der erfassten Personengruppen sowie Angehörige anderer Nationen und Völker, um eine inklusive und offene Gesellschaft zu schaffen, in der statt Diskriminierung Gleichberechtigung besteht. Dies soll insbesondere erreicht werden durch das Abbauen von Vorurteilen und die Stärkung der Wertschätzung des Andersseins durch die Verständigung untereinander und das gegenseitige Kennenlernen. Dies soll wiederum verwirklicht werden durch das Zusammenbringen möglichst aller gesellschaftlicher Gruppen in Veranstaltungen, Programmen und Projekten z.B. in den Bereichen Kultur, Sport und Bildung. Dadurch sollen die Teilnehmenden auch ihre bisher gegebenenfalls verborgenen Möglichkeiten und Talente entdecken und z.B. durch die Einbindung von Vorbildern im Sinne einer nachhaltigen Integration in ihrem persönlichen, beruflichen und/o der sportlichen Werdegang gefördert werden.

2.4 Der Verein verwirklicht seinen Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch:

2.4.1 Informationssammlung und Forschung zur Verbesserung der Lebenssituation und Bedürfnissen von Jesiden anderen verfolgten Religionsgemeinschaften in ihrem Herkunftsgebiet;

2.4.2 Entwicklungszusammenarbeit zur Verbesserung der Lebenssituation der Jesiden und Angehörigen anderer verfolgter Religionsgemeinschaften in ihrem Herkunftsgebiet durch Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. die Errichtung von Frauenzentren und Sportanlagen, um Bildungs- und Sportkurse durchführen zu können;

2.4.3 Förderung der Bildung und der Bildungschancen durch Errichtung von Infrastruktur für Bildung, unentgeltliche Beratung von Bildungsträgern und -einrichtungen und inhaltlicher Projekte im Bereich Bildung.

Der Verein verwirklicht dies durch

– Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Kofenrenzen, Foren,
– Bildung von Arbeitsgruppen, Analysen, Untersuchungen,
– unentgeltliche Beratungen, Kurse und Seminare,
– Bildungsangebote der Grundbildung, beruflichen Erstausbildung oder Erwachsenenbildung,
– Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Projekten zur Förderung der Infrastruktur sowie der Bildung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

2.5 Der Verein verwirklicht seinen Zweck gem. Ziff. 2.1.1 durch

2.5.1 Errichtung von Infrastruktur für Bildung, unentgeltliche Beratung von Bildungsträgern und -einrichtungen und inhaltlicher Projekte im Bereich Bildung,

2.5.2 unentgeltliche Beratungen, Kurse und Seminare wie z.B. Sprachkurse, Computerkurse, Strick- und Nähkurse, Fußballtrainings sowie Seminare über Frauengesundheit, Frauenrechte und Themen wie Ernährung für Mädchen mit Flucht- und Migrationserfahrung,

2.5.3 Bildungsangebote der Grundbildung, der beruflichen Erstausbildung oder der Erwachsenenbildung,

2.5.4 Bildungsveranstaltungen für jesidische Flüchtlinge sowie Angehörige anderer verfolgter Religionsgemeinschaften zur Eingliederung in Deutschland zu Themen wie z.B. Kommunikation, Achtsamkeit und Berufsorientierung für Mädchen mit Flucht- und Migrationserfahrung,

2.5.5 das Auftreten von Vorbildpersonen in den Projekten des Verein, um den Teilnehmenden Möglichkeiten für ihren beruflichen Werdegang aufzuzeigen und sie in dieser Richtung zu motivieren

2.5.6 die Einbildung von Partnerunternehmen zur unentgeltlichen Vermittlung von Ausbildungsplätzen.

Dadurch sollen auch Bildungschancen gefördert werden.

2.6 Der Verein kooperiert dabei mit staatlichen und nichtstaatlichen gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland sowie ausländischen gemeinnützigen Organisationen.

2.7 Der Verein pflegt enge Beziehungen zu anderen Organisationen mit denselben Zielen. Er kann Mitglied in solchen Vereinigungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene werden.

2.8 Der Verein finanziert sich aus Spenden, Beiträgen der Mitglieder und Zuwendungen von privater und öffentlicher Hand.

2.9 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

MITGLIEDSCHAFT

3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Natürliche Personen werden als natürliche Mitglieder bezeichnet.

4.2 Juristische Personen, Körperschaften sowie sonstige Organisationen und berufliche Zusammenschlüsse werden korporative Mitglieder genannt. Für Konzernunternehmen gilt, dass jede rechtlich selbstständig registrierte Gesellschaft eine eigene Mitgliedschaft unterhalten muss. Korporative Mitglieder benennen schriftlich oder textförmig einen Repräsentanten, der das Mitglied in allen Belangen des Vereins rechtlich vertritt. Ein Wechsel des Repräsentanten ist dem Vorstand in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Ein Wechsel des Repräsentanten ist nur aus wichtigem Grund möglich und unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

4.4 Stimm- und wahlberechtigt sind natürliche Mitglieder, korporative Mitglieder durch ihre Repräsentanten sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied eine Stimme.

4.5 Ferner kann der Verein natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen, die den Verein durch Spenden, freiwillige Zahlungen oder andere Zuwendungen und Unterstützungen fördern oder in besonderer Weise verbunden sind 4.2. Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Fördermitglieder und deren Repräsentanten haben Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Aufnahme

5.1 Zur Aufnahme von Mitgliedern ist ein Antrag in Text- oder Schriftform an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.2 Der Vorstand kann der Benennung eines Repräsentanten aus wichtigem Grund widersprechen.

5.3 Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

6. Beendigung der Mitgliedschaft erlischt

6.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft erlischt

6.1.1 bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung, Liquidation, Erlöschen oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

6.1.2 bei natürlichen Mitgliedern durch Tod,

6.1.3 durch Austritt nach 6.2 oder

6.1.4 durch Ausschluss nach 6.3

6.2 Der Austritt bedarf einer Kündigung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

6.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach vorheriger Anhörung in Schrift- oder Textform aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands erfolgen, insbesondere

6.3.1 wegen grober Verletzung von Satzungsregelungen,

6.3.2 wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins,

6.3.3 wenn die Voraussetzungen der Aufnahme weggefallen sind,

6.3.4 wenn eine Änderung der Anschrift und sonstiger Daten des Mitgliedes nicht binnen einer Frist von sechs Monaten dem Verein mitgeteilt wird oder

6.3.5 wenn die Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnungen in Schrift- oder Textform nicht erfüllt wird, wobei die Mahnungen als Anhörung gelten.

Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes binnen einem Monat nach Zustellung die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Entscheidung des Vorstandes aufheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

7. Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu tragen, soweit und sofern dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Staffelungen nach Art, Zeit und Höhe, Fälligkeit und Härtefallregelungen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind beitragsfrei.

STRUKTUR

8. Organe und Abteilungen des Vereins

Organe des Vereins sind:

8.1 die Mitgliederversammlung

8.2 der Vorstand

8.3 und optional ein Beirat

9. Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die strategische Ausrichtung und Zielvorgaben für den Verein und seine Tätigkeit zu definieren und zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:

9.1.1 Festlegung der strategischen Ausrichtung und Ziele der Vereinstätigkeit;

9.1.2 Wahl des Vorstandes;

9.1.3 Entgegennahme der Berichte des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstandes, die allen Mitgliedern zugänglich zu machen sind;

9.1.4 Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;

9.1.5 Entlastung des Vorstandes;

9.1.6 Beschluss über die Beitragsordnung und den jährlichen Budgetplan;

9.1.7 Beschluss zu Änderungen der Satzung oder des Zwecks;

9.1.8 Beschluss zur Ehrenmitgliedschaft;

9.1.9 Beschluss bei Anrufung zum Anschluss nach 6.3;

9.2 Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Darüber hinaus können auf Beschluss des Vorstandes oder werden auf Verlangen von mindestens zwei Zehntel der Mitglieder außenordentliche Versammlungen einberufen.

9.3 Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen in Schrift- oder Textform vom Vorstand einberufen. Jedes Mitglied kann bis zu zehn Tage vor der Versammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen und Anträge stellen. Die Tagesordnung wird fünf Tage vor der Versammlung in Schrift- oder Textform versandt. Die Tagesordnung kann in der Versammlung um Tagesordnungspunkte und Anträge ergänzt werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Befassung beschließt.

9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung oder des Zwecks ist die Anwesenheit von mind. 50 % der Mitglieder erforderlich.

9.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zwei-Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmrechtsübertragungen und Vollmachten sind ausgeschlossen.

9.6 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen Vorstand geleitet. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht auf Antrag anders beschließt. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Geladene Gäste sind zugelassen.

9.7 Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer muss nicht Mitglied der Mitgliederversammlung oder des Vereins sein. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich in Schrift- oder Textform in geeigneter Form bekannt zu geben.

9.8 Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Mitgliederversammlung zulässig.

10. Vorstand

10.1 Der Vorstand führt den Verein operativ und ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, sofern nicht anderen Organen zugewiesen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Den Stellvertretenden Vorsitzenden können in deren Einvernehmen Aufgabenbereiche durch Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.

10.2 Der Vorsitzende sowie die Stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht auf Antrag anders beschließt.

10.3 Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ein Kandidat muss Mitglied des Vereins sein. Er bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger bestimmen. Einzelheiten der Wahl und ein Wahlausschuss können in einer Wahlordnung geregelt werden.

10.4 Der Vorstand ist Kollegialorgan und trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandmitglieder sind in allen Angelegenheiten, die direkte oder indirekte finanzielle oder anderweitig vorteilhafte Auswirkungen für sie persönlich haben, von der Abstimmung im Vorstand ausgeschlossen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronisch gestützten Umlaufverfahren gefasst werden, wobei ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern wird grundsätzlich im elektronisch gestützten Umlaufverfahren beschlossen.

11. Beirat

11.1 Der Beirat hat die Aufgabe, Interessenträger in die Arbeit des Vereins einzubinden sowie den Vorstand und Verein bei seiner Tätigkeit zu beraten.

11.2 Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand benannt. Die Amtszeit ist nicht begrenzt; sie endet durch Verzicht oder Abberufung durch den Vorstand aus wichtigem Grund. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt. Beiratsmitglieder müssen nicht im Mitglied des Vereins sein.

11.3 Der Beirat tagt unregelmäßig. Der Beirat wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden oder Intendanten einberufen und geleitet. Die Einladung soll mit einer Frist von zwei Monaten in Schrift- oder Textform erfolgen.

FINANZEN, VERTRETUNG, GESCHÄFTSFÜHRUNG

12. Finanzen

12.1 Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

12.2 Die Wahrnehmung von Funktion und Aufgaben im Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, sofern nicht eine vertragliche Vereinbarung vom Vorstand getroffen wurde. Mitglieder, die in Funktion oder Aufgaben des Vereins tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Der Vorstand soll eine Finanzordnung erlassen. Auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann mit allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten vereinbart werden. Die Höhe der Vergütung legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest. Von der Beschlussfassung betroffene Mitglieder des Vorstandes sind dabei nicht stimmberechtigt.

12.3 Zur Prüfung der finanziellen Vorgänge des Vereins wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kassenprüfer. Deren Aufgabe ist die Erstellung des jährlichen Bericht, in dem die Kassenführung geprüft wird und, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Der Kassenprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kassenprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Es kann auch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine prüfende Gesellschaft beauftragt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer die notwendigen Unterlagen für die Prüfung zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Prüfbericht ist dem Vorstand mind. einen Monat vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

13. Vertretung

Der Verein wird jeweils gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Vertretungsvorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Im Innenverhältnis gilt, dass entweder ein entsprechender Beschluss des Vorstandes zu dem Vorgang gefasst sein muss, entsprechend der Finanzordnung gehandelt wird oder je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende Geschäftsführung sein muss, dem Vorgang zugestimmt zu haben.

14. Ordnungen

Die Satzung kann durch Ordnungen ergänzt werden, die keinen Teil der Satzung bilden, jedoch gleichwohl für die Mitglieder verbindlich sind. Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, um die Grundentscheidungen und Leitprinzipien der Satzung näher auszugestalten (z.B. Beitragsordnung, Finanzordnung). Geschäftsordnungen gibt sich das jeweilige Organ selbst.

SONSTIGES

15. Interner Haftungsausschluss

Für aus der Vereinstätigkeit oder aus dem Betrieb des Vereins entstehende Schäden haften der Verein und seine Organe gegenüber den Mitgliedern nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib oder Leben.

16. Anschrift und Datenschutz

16.1 Zustellungen an Mitglieder gelten als bewirkt, wenn diese an die letzte bekannte Kommunikationsadresse adressiert sind.

16.2 Dem Verein ist durch den Beitritt gestattet, allgemeine und personenbezogene Daten zu Mitgliedern, ihren Interessenprofilen und weitere den Vereinszwecken dienende Daten zu sammeln, speichern und zu verarbeiten. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Sofern das Mitglied nicht widerspricht, dürfen diese Informationen auch über den Vereinszweck hinaus genutzt werden.

17. Auflösung, Aufhebung und Vermögensanfall

17.1 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Für diese Mitgliederversammlung ist eine Einladungsfrist von sechs Monaten erforderlich. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit von mind. drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Vorstände sind als Liquidatoren berufen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitig entscheidet.

17.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

18. Gleichstellung

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist in der Satzung die männliche Form verwendet worden. Die Satzung bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichberechtigt.