UNSERE FORDERUNGEN

1. Wir fordern, dass bereits erteilte Aufnahmezusagen der Bundesregierung eingehalten werden und besonders gefährdete Personen – wie bspw. Aktivist:innen, Medienschaffende und Jurist:innen –, die noch nicht auf den Evakuierungslisten stehen, von Deutschland und anderen EU-Ländern umgehend evakuiert und aufgenommen werden.

2. Wir fordern europaweite Sonderkontingente und unbürokratische, humanitäre Visa-on-Arrival Verfahren, damit besonders gefährdete Personen und ihre Familien in den Anrainerstaaten und finalen Aufnahmeländern in Sicherheit gebracht und in Würde leben können.

3. Wir fordern, dass internationale Gelder für humanitäre Soforthilfe, nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit und entsprechende Projekte über vertrauenswürdige, intermediäre Hilfsorganisationen die Bevölkerung wieder erreichen, um eine humanitäre Katastrophe abzuwenden. Hierzu gehört auch die sofortige humanitäre Hilfe für Binnenvertriebene und bereits in die Anrainerstaaten wie Pakistan Geflohene.

4. Bildung ist ein Menschenrecht und darf unter keinen Umständen Menschen vorenthalten werden. Wir fordern daher die internationale Gemeinschaft dazu auf, diplomatischen Druck auf die Taliban-Regierung auszuüben, damit Mädchen und jungen Frauen Zugang zu Schulen, Ausbildungsstätten und Universitäten unumschränkt gewährt wird.

5. Wir fordern die Entkriminalisierung von Flucht. Die EU darf sich nicht weiter abschotten und muss ihren Grund- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte nachkommen und den Staaten, die auf den Fluchtrouten aus Afghanistan liegen, signalisieren, dass sie bereit ist, Verantwortung zu übernehmen.

6. Wir fordern eine transparente und unbürokratische Kommunikation über Vorgaben und Status der Aufnahme mit den Betroffenen und ihren Beauftragten. Hierzu ist eine Erhöhung der personellen Ressourcen in den Botschaften der Anrainerstatten und der zuständigen Ressorts innerhalb der EU nötig.

7. Wir fordern eine Beschleunigung und Vereinfachung des Familiennachzugs für in Europa lebende Afghan:innen. Auch in Deutschland darf unter Berücksichtigung von Art. 6 des Grundgesetzes, der den Schutz von Ehe und Familie vorsieht, Kernfamilien die Zusammenführung nicht vorenthalten werden.